Aufhebung der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung (Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 28. Januar 2013)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Wird ein Kind von einer Kindesschutzbehörde in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, so sind gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (FU; Art. 426 ff. ZGB). Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2013 wurde neben dem Obhutsentzug über A. auch dessen Platzierung in der geschlossenen Abteilung des D. angeordnet. Dabei handelt es sich um eine Einrichtungsunterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB. Dies hat zur Folge, dass die das Verfahren der FU betreffenden bundesrechtlichen (insbesondere Art. 426 ff. ZGB) bzw. kantonalrechtlichen (§§ 78 ff. EG ZGB) Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen ( Albert Guler in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 314b N 1; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 [Botschaft] 7102); Markus Lustenberger , Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg im Uechtland [i.Ue.] 1987, S. 109 ff. zu aArt. 314a Abs. 1 ZGB).
E. 3 Gemäss Art. 439 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 2 ZGB sind die von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person oder ihr nahestehende Personen legitimiert, gegen den Entscheid Beschwerde zu erheben. Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB setzt das Begehren um gerichtliche Beurteilung voraus, dass das Kind urteilsfähig ist. Andernfalls steht diese Möglichkeit nur nahe stehenden Personen zu, zu denen auch der gesetzliche Vertreter zählt. Ob dieser in solchen Fällen in eigenem Namen oder als Vertreter des Kindes die gerichtliche Beurteilung verlangt, ist ohne praktische Bedeutung ( Thomas Geiser , in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006, aArt. 405a N 18). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen, vertreten durch Daniela Migliazza, Advokatin in Aesch, Beschwerde erhoben. An der Urteilsfähigkeit des 17-jährigen Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Zweifel, womit dieser seine Verfahrensrechte selbst wahrnehmen kann und nach Art. 314b Abs. 2 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB bzw. § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 4 In formeller Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass dem Kantonsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 450a ZGB volle Kognition zukommt. Die Angemessenheit des Entscheids der KESB kann somit überprüft werden.
E. 5 Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung sowie bei Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt, weshalb das Gericht eine geheime Beratung durchführt. Das in dieser Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, nach § 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet. 6.1 Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplatzierung handelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die Anordnung einer Anstaltseinweisung gegenüber einem Kind setzt im Normalfall die gleichzeitige, formelle behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB voraus ( Bernhart Christoph , Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rn 239). Mit dieser Massnahme wird den Eltern das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes behördlich entzogen. Bei einer Anstaltseinweisung gegenüber dem Kind für längere oder unbestimmte Dauer ist dies unbedingt notwendig, ansonsten die Eltern die behördliche Massnahme jederzeit durchkreuzen könnten, indem sie das Kind kraft ihres Eltern-rechts aus der Anstalt zurückholen. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Beschluss der KESB vom 28. Januar 2013 somit nicht nur die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung angeordnet, sondern auch der Entzug der elterlichen Obhut. 6.2 Wird eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer Einrichtung fürsorgerisch untergebracht, beurteilt das Kantonsgericht in konstanter Praxis nicht nur, ob die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war, sondern auch, ob sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides aufrechterhalten werden kann. Diese Praxis kann ohne weiteres auf das Verfahren bei der Einrichtungsunterbringung von Kindern übertragen werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 314b Abs. 1 ZGB, wonach die Bestimmungen der FU sinngemäss anwendbar sind, wenn ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird. Anderseits ist die KESB (und im Beschwerdefall das Gericht) nach Art. 313 Abs. 1 ZGB verpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Somit ist zu prüfen, ob der angefochtene Obhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gerechtfertigt waren und zum aktuellen Zeitpunkt immer noch rechtens sind. Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die speziellen Voraussetzungen von Art. 426 ZGB müssen dabei jedoch nicht erfüllt sein. Die materiellen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung des Kindes finden sich somit in Art. 310 Abs. 1 ZGB, welcher die überwachte Erziehung und die Behandlung einer psychischen Störung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. d und e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 mit einschliesst ( Bernhart Christoph , a.a.O., Rn 239 f.; Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 360 - 456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, Vor Art. 426-439 Rn 7). 7.1. Analog zu den Verfahren betreffend FU ist somit vorweg zu prüfen, ob der Obhutsentzug und die Platzierung von A. im D. mit Eintrittsdatum vom 30. Januar 2013 gerechtfertigt war. 7.2 Das Kind ist den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs.1 ZGB). Die Gefährdung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Es ist unerheblich, welche Ursachen zur Gefährdung führen. Sie können in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder in der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2002, 5C.34/2002, E. 2a, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2002 S. 625, und Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2001, 5C.112/2001, E. 2a, in: FamPra.ch 2002 S. 405). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung der Obhut und Fremdplatzierung. 7.3 Die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtungsunterbringung gegenüber Minderjährigen sind somit weiter und zum Teil auch anders als jene bei volljährigen Personen. Massgeblich bei der Unterbringung des Kindes ist nicht die Art und der Schweregrad einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls ( Bernhart , a.a.o., Rn 240). Eine Gemeinsamkeit der FU bei Minderjährigen und derjenigen bei Erwachsenen besteht darin, dass in jedem Fall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten sind. Sind also verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die am schwersten wiegende Massnahme erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden darf ( Martin Stettler , Schweizerisches Privatrecht [SPR] Band III/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen. Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutzmassnahmen in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern ( Lustenberger , a.a.O., S. 37; Carlo Alberto Di Bisceglia , Die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308 und 310 ZGB und ihre einschränkende Wirkung auf die elterliche Gewalt, Diss. Basel 1979, S. 23). So setzt ein Obhutsentzug nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden ( Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 310 ZGB Rn 3). 7.4 Entsprechend dem unter E. 7.1 und 7.2 hiervor Gesagten sind für die Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung die Art und der Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls massgebend. Da es sich bei der Fremdplatzierung um eine sehr weitreichende Massnahme handelt, welche tief in die Interessen der Eltern, vor allem aber auch der Kinder eingreift, sind an das Ausmass der Gefährdung des Kindeswohls hohe Anforderungen zu stellen. 8.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Polizei Basel-Landschaft am 15. August 2012 bei der damaligen Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung einreichte, nachdem der Beschwerdeführer in einem Forum für Personen mit Asperger-Syndrom geschrieben hatte, er sei im Besitz von Sprengstoff und werde diesen an Fenstern und Türen anbringen und anzünden. Beim darauffolgenden Polizeieinsatz habe der Beschwerdeführer angegeben, es würde ihn reizen, durch Sprengen eines Benzinkanisters eine Explosion zu verursachen. Er sei in der Schule gemobbt worden, verlasse aus diesem Grund die Wohnung nicht mehr und sitze die ganze Zeit nur noch vor dem Computer. Vor Ort fand die Polizei diverse gewaltbesetzte, aggressive Online-Spiele. Die Mutter führte anlässlich der Anhörung vom 20. August 2012 vor der damaligen Vormundschaftsbehörde aus, der Beschwerdeführer sitze täglich mehr als 12 Stunden vor dem Computer und verbringe die Zeit mit Online-Spielen, aus diesem Grund habe er auch Augen- und Rückenschmerzen. Sie komme nicht mehr an ihn heran, er habe sich eingebunkert und wolle sich fesseln, falls ihn die Polizei oder die Vormundschaftsbehörde hole. Die Polizei Basel-Landschaft teilte der damaligen Vormundschaftsbehörde im Dezember 2012 mit, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2012 am Schalter gemeldet habe. Sie gab an, von ihrem Sohn seit Jahren bedroht, tätlich angegangen, beschimpft und beleidigt zu werden. Seit er die F. Schule in G. eigenmächtig abgebrochen habe, sei das Zusammenleben zwischen Mutter und Sohn noch schwieriger geworden. Er wolle, dass seine Mutter ihm in Deutschland eine Wohnung bezahle, dort wolle er seine Lebensmittel selber anbauen. Er habe ihr gedroht, sollte sie seinem Vorhaben im Weg stehen, werde er sie nachts mit heissem Wasser übergiessen. 8.2. Dem Gutachtensbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 28. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Lebenssituation, die zum damaligen Zeitpunkt durch permanentes Computerspielen, vollständigen sozialen Rückzug und keinerlei Teilnahme an sozialen Verpflichtungen gekennzeichnet gewesen sei, zufrieden geäussert und eine Veränderung für "unnötig" gehalten habe. Die Mutter des Beschwerdeführers fühle sich durch diesen in ihrer gemeinsamen Wohnung an den Rand gedrängt und in ihren eigenen Rechten massiv übergangen. Nach Einschätzung von Dr. med. H. leide der Beschwerdeführer an einer Fehlentwicklung, welche die Hauptkriterien für eine Persönlichkeitsstörung klar erfülle. Diese Persönlichkeitsstörung sei durch teilweise paranoide Elemente charakterisiert. Würde die momentane Situation unverändert bleiben, würde es zu schwierigen, auch körperlich aggressiven Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kommen. 8.3 Aufgrund der Tatsache, dass sich die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit seiner Erziehung und Betreuung überfordert gefühlt und sich schliesslich an die Polizei Basel-Landschaft gewandt hatte, um Unterstützung zu erhalten, war die verfügte Fremdplatzierung somit unumgänglich, zumal im privaten Umfeld des Beschwerdeführers als Alternative zur Wohnung seiner Mutter keine andere adäquaten Unterbringungslösungen bestanden hatte. Angesichts von A. s Eingenommenheit vom dauerhaften Computerspielen und seinem problematischen und bedrohlichen Verhalten seiner Mutter gegenüber, musste in dieser für ihn zweifellos schwierigen Lage mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten gerechnet werden. Es wäre mit A. s Wohl nicht zu vereinbaren gewesen, seine Obhut bei seiner Mutter zu belassen, welche nach eigenen Angaben nicht mehr über die nötigen Ressourcen und erfolgreiche erzieherische Strategien verfügt hatte. Die damalige Anordnung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung von A. sind deshalb zu Recht erfolgt.
E. 9 Zu entscheiden bleibt, ob der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt ist.
E. 9.1 Anlässlich der heutigen Kindsanhörung führt A. aus, sein Verhalten gegenüber seiner Mutter sei zu übertrieben dargestellt, er habe eine Woche bevor er in das D. gekommen sei, sein Verhalten in Bezug auf seine Mutter geändert. Sein Computerspielverhalten möchte er auch ändern, er wisse, dass er sehr viel spiele. Der Eintrag im Forum sei falsch verstanden worden, er habe das nicht ernst gemeint, wollte die Polizei fernhalten und habe fantasiert. Im D. würde er momentan jegliche Mitarbeit oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten verweigern. Er sei den ganzen Tag in seinem Zimmer, liege auf dem Bett und lese. Das Essen werde ihm auf das Zimmer gebracht. Er könne aufgrund seiner Verweigerungshaltung auch einen Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen, dazu müsste er seine Verweigerung aufgeben, wozu er jedoch nicht bereit sei. Er wisse nicht, was er noch verändern solle, er habe bereits alles getan. Im Rahmen der anschliessenden Parteiverhandlung führt die Mutter des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich immer zurückgezogen und habe gewollt, dass sie ihm gehorche. Es sei die Ausnahme gewesen, dass sie etwas in Ruhe erledigen konnte, ohne dass er sich gestört gefühlt habe. Ihr Sohn sei der Ansicht, er sei der Mann im Haus und "habe das Sagen". Sie sei sich nicht sicher, ob er sich ändern könne, eine sofortige Heimkehr würde wohl nicht gut gehen.
E. 9.2 Die Beschwerdegegnerin macht anlässlich der heutigen Parteiverhandlung deutlich, dass sie eine Aufhebung der Fremdplatzierung und die Wiederherstellung der Obhut der Mutter zum gegenwärtigen Zeitpunkt als kontraproduktiv erachte. Der Beschwerdeführer habe seit dem Verlassen der F. Schule ausserordentlich wenig Motivation, Eigenverantwortung oder Durchhaltewillen gezeigt. Er habe keine Lehrstelle gefunden, habe keine IV-Abklärung eingeleitet und sich immer weiter aus der Realität entfernt. Es liege offensichtlich eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls vor. Das Ziel der Fremdplatzierung sei, Distanz zu der Mutter und den Computerspielen zu schaffen, eine ärztliche Abklärung durchzuführen und dem Beschwerdeführer dadurch Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
E. 9.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt im Wesentlich fest, dass das D. kein geeigneter Ort darstelle. Es gleiche einer Haftanstalt und sei für die spezielle Situation des Beschwerdeführers nicht geeignet. Der Beschwerdeführer werde gut versorgt, dies sei unbestritten, die Massnahme sei jedoch nicht verhältnismässig und der Beschwerdeführer leide nicht an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Das D. sei für eine ärztliche Abklärung des Beschwerdeführers der falsche Ort, es könne nicht sein, dass dieser lediglich zum Zwecke einer Untersuchung in eine Einrichtung dieser Art eingewiesen werde.
E. 9.4 Aus den Akten wie auch aus den Äusserungen der KESB und der Beigeladenen anlässlich der heutigen Verhandlung geht klar hervor, dass eine Gefährdung des Kindeswohls auch weiterhin besteht. Ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist bei der Unterbringung eines Kindes nicht erforderlich, da nicht die Art und der Schweregrad einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls massgebend ist (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Gefährdung des Beschwerdeführers zeichnet sich insbesondere durch eine beunruhigende Tendenz, andere oder die äusseren Umstände für das eigene Versagen verantwortlich zu machen, ab. Der Beschwerdeführer zeigt nur wenig Interesse an seiner beruflichen Zukunft und an den negativen Konsequenzen, welche sein Verhalten nach sich ziehen könnten. Zu Hause wird er nicht genügend gefördert, beaufsichtigt und zur Selbstverantwortung angeleitet, wobei es sehr wichtig erscheint, dass er lernt, die Verantwortung für sein eigenes Handeln und sein Leben zu übernehmen. Aufgrund seiner momentanen Verweigerungshaltung und seinem Mangel an Motivation ist eine sofortige Rückkehr nach Hause zu seiner Mutter nicht ratsam, zumal sein jetziges Verhalten, insbesondere auch anlässlich der heutigen Kindsanhörung, keine Anzeichen von Einsicht oder Veränderungsabsichten erkennen lässt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass er ernsthaft an einer Veränderung seiner momentanen Lebens-phase interessiert ist. Er führt heute aus, er könne nicht an ein Bewerbungsgespräch gehen, da er im D. sei und gerade "verweigere", er müsse seine Verweigerungshaltung aufgeben um an das Gespräch zu gehen und zu diesem Schritt sei er nicht bereit. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich bei einer Heimkehr innert kurzer Zeit die gleiche Situation wie vor der Fremdplatzierung einstellt, zumal die Mutter auch heute wieder ausführt, sie habe grosse Bedenken, dass sich ihr Sohn geändert habe und sie eine sofortige Heimkehr nicht befürworte.
E. 9.5 Eine Rückplatzierung zur Mutter muss derzeit somit als kontraproduktiv angesehen werden, zumal weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Mutter aufgezeigt werden konnte, inwiefern sich eine erneute Eskalation zu Hause verhindern liesse. Aufgrund seiner Defizite ist der Beschwerdeführer auf eine intensive Betreuung angewiesen, womit offen bleiben kann, ob seine Verhaltensauffälligkeiten durch das Asperger-Syndrom bedingt sind oder nicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es wichtig, dem D. , welches den Beschwerdeführer sozialpädagogisch und psychiatrisch abklären wird, Gelegenheit zu geben, sowohl nachvollziehbar darzulegen, wie sich die Persönlichkeit und Entwicklung des Beschwerdeführers erklären lässt, welche Risiken für eine schwerwiegende Störung vorliegen, welche Risiken für eine Gefährdung der Öffentlichkeit bestehen, als auch Massnahmen zu treffen, um eine ungünstige Entwicklung zu unterbrechen (vgl. Bericht des D. vom 19. Februar 2013). Während der Dauer dieser Abklärungen kommt eine Aufhebung des Obhutsentzuges und der Fremdplatzierung nicht in Betracht. Nur so ist die Beendigung der professionellen medizinischen Abklärung und alsdann die Festlegung der pro futuro zu treffenden Massnahmen möglich. Wenn diese Resultate vorliegen, wird die Lage neu zu prüfen und die notwendigen Massnahmen zu treffen sein. Der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung müssen daher aufrechterhalten werden.
E. 9.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich beim D. um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB handelt. Ziel der gegenwärtigen Massnahme ist nebst einer akuten Krisenbewältigung sowohl die psychiatrische wie auch die sozialpädagogische Abklärung des Beschwerdeführers und das Erarbeiten eines Konzepts, um eine ungünstige Entwicklung zu unterbrechen. Das Konzept des D. deckt genau dieses Angebot ab. Es handelt sich gemäss Konzept um eine Einrichtung der Krisenintervention für männliche Jugendliche in einer schweren, akuten Krise. Dazu bietet das D. eine intensive pädagogische Abklärung der aufgenommenen Jugendlichen und erarbeitet anschliessend Empfehlungen zur Bewältigung der Krise und der weiteren Entwicklung. Der Ort der Unterbringung des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.
E. 9.7 Zusammenfassend muss eine Gefährdung des Kindeswohls sowohl zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 28. Januar 2013 wie auch zum heutigen Zeitpunkt klar bejaht werden. Die KESB hat den Obhutsentzug sowie die Fremdplatzierung zu Recht als angemessene Massnahme zur Abwendung der Gefahr angesehen und beim D. handelt es sich eindeutig um eine geeignete Anstalt. Die Massnahme ist somit verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die unentgeltliche Prozessführung wird einer Partei gemäss § 22 Abs. 1 VPO dann bewilligt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei nach § 22 Abs. 2 VPO der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.
E. 10.1 Daniela Migliazza, Advokatin in Aesch, ist als Kindsvertreterin gemäss Art. 314a bis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB für A. eingesetzt. Die Kosten des Verfahrensbeistandes und damit auch des Vertreters des Kindes sind Gerichtskosten ( Christoph Auer / Michèle Marti , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 449a N 25; vgl. auch Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Wird ein Verfahrensbeistand gemäss Art. 449a ZGB bezeichnet, so ist dessen Entschädigung möglichst aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu bezahlen ( Auer / Marti , a.a.O., Art. 449a N 25). Eine solche Regelung ist für das Kindesschutzverfahren jedoch nicht sachgerecht, ist das Kind doch in der Regel mittellos. Dementsprechend hält Art. 276 Abs. 1 ZGB fest, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Vater und Mutter sind persönlich, unter sich solidarisch und primär unterhaltspflichtig ( Peter Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 276 ZGB N 8). Zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern gehört auch der Rechtsschutz, wodurch bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden dürfen (BGE 127 I 202 E. 3d m.w.H.). Die Eltern sind mithin gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2011, 5A_617/2011, E. 5.3, m.w.H.).
E. 10.2 Aus den Angaben und eingereichten Unterlagen der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'975'492.87 besitzt. Darunter befindet sich eine Liegenschaft in I. , eine Lebensversicherung, ein Motorfahrzeug, Wertschriften sowie ein Bankguthaben bei der J. Kantonalbank. Das Bankguthaben beläuft sich auf Fr. 16'963.67 und die Wertschriften weisen nach Angaben der Mutter einen Betrag von Fr. 49'889.-- auf. Im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten ist es unbeachtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers zur Zeit kein geregeltes Einkommen erzielt. Gestützt darauf ist somit die Bedürftigkeit der Beigeladenen nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist.
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'160.50 dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen aufgrund der Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu deren Lasten. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- sowie der Entschädigung für die Kindsvertreterin in der Höhe von Fr. 4'360.50 (bestehend aus 21.58 Stunden zum ausgewiesenen Ansatz von Fr. 180.-- sowie Auslagen und 8% MWSt) zusammen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'160.50 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen aufgrund der Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu deren Lasten. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. Februar 2013 (810 13 64) Zivilgesetzbuch Aufhebung der elterlichen Obhut und Fremdplatzierung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwiller, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Migliazza, Advokatin, Aesch gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin Beigeladene C. Betreff Aufhebung der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung (Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 28. Januar 2013) A. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) vom 28. Januar 2013 wurde die elterliche Obhut von C. über ihren Sohn A. , geboren 1996, aufgehoben und A. mit Eintrittsdatum vom 30. Januar 2013 stationär in das D. zur Beobachtung und Abklärung, mit Empfehlung einer Anschlusslösung eingewiesen (Ziffer 1 und 2 des Verfügungsdispositivs). Für die Vertretung von A. wurde gemäss Art. 314a bis Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Daniela Migliazza, Advokatin in Aesch, eingesetzt (Ziffer 3). Der Beistand, E. , erhielt die Kompetenz, die Mutter während der Platzierungszeit ihres Sohnes zu begleiten, die Platzierung von A. begleitend zu überwachen, allfällige Besuchsregelungen unter Berücksichtigung der Regeln der Institution in Absprache mit dieser und der Kindsmutter zu treffen und bei Notwendigkeit Anträge bei der KESB zu stellen (Ziffer 4). Der Beistand habe zudem vor Ablauf von sechs Monaten nach der Einweisung des Jugendlichen einen Bericht zu erstellen, ob die Einrichtung weiterhin geeignet sei und die Notwendigkeit der Platzierung noch gegeben sei (Ziffer 5). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Beschwerde gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB keine aufschiebende Wirkung habe (Ziffer 6). Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt bei A. eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Elementen habe festgestellt werden können und dadurch eine erhebliche und ernsthafte Gefährdung des Kindswohls vorliege. Die Mutter von A. könne sich ihrem Sohn nicht widersetzen und dieser anerkenne ihre Autorität nicht, womit A. in seiner Entwicklung weder gefördert noch gestützt werden könne. B. Gegen den Beschluss der KESB vom 28. Januar 2013 erhob A. , vertreten durch Daniela Migliazza, Advokatin in Aesch, mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses sowie die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem D. ; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten mit der Unterzeichnenden als Kindsvertreterin zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschwerdeführers seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere sei das D. keine geeignete Institution und für die spezielle Situation des Beschwerdeführers nicht angemessen. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 reichte der Beistand E. seinen Situationsbericht über A. ein. Das D. reichte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 19. Februar 2013 einen Verlaufsbericht über A. ein. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Februar 2013 reichte A. einen Bericht über seine aktuelle Situation im D. ein. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Migliazza, zwei Vertreterinnen der KESB, die beigeladene Mutter des Beschwerdeführers sowie eine Begleitperson des Beschwerdeführers vom D. teil. Vor Beginn der Parteiverhandlung wird der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kindsanhörung vom Gericht befragt. In der anschliessenden Verhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch andere Gesetze entzogen ist. Gemäss § 43 Abs. 2 VPO ist das Kantonsgericht weiter zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. 1.2. Art. 307 Abs 1 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sieht vor, dass geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden. Demzufolge ist gemäss § 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) für die Ergreifung der zur Diskussion stehenden Kindesschutzmassnahme zuständig. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist gemäss § 66 Abs. 1 EG ZGB für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB) zuständig. Das angerufene Kantonsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 28. Januar 2013 zuständig. 2. Wird ein Kind von einer Kindesschutzbehörde in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, so sind gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (FU; Art. 426 ff. ZGB). Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2013 wurde neben dem Obhutsentzug über A. auch dessen Platzierung in der geschlossenen Abteilung des D. angeordnet. Dabei handelt es sich um eine Einrichtungsunterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB. Dies hat zur Folge, dass die das Verfahren der FU betreffenden bundesrechtlichen (insbesondere Art. 426 ff. ZGB) bzw. kantonalrechtlichen (§§ 78 ff. EG ZGB) Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen ( Albert Guler in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 314b N 1; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 [Botschaft] 7102); Markus Lustenberger , Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg im Uechtland [i.Ue.] 1987, S. 109 ff. zu aArt. 314a Abs. 1 ZGB). 3. Gemäss Art. 439 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 2 ZGB sind die von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person oder ihr nahestehende Personen legitimiert, gegen den Entscheid Beschwerde zu erheben. Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB setzt das Begehren um gerichtliche Beurteilung voraus, dass das Kind urteilsfähig ist. Andernfalls steht diese Möglichkeit nur nahe stehenden Personen zu, zu denen auch der gesetzliche Vertreter zählt. Ob dieser in solchen Fällen in eigenem Namen oder als Vertreter des Kindes die gerichtliche Beurteilung verlangt, ist ohne praktische Bedeutung ( Thomas Geiser , in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006, aArt. 405a N 18). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen, vertreten durch Daniela Migliazza, Advokatin in Aesch, Beschwerde erhoben. An der Urteilsfähigkeit des 17-jährigen Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Zweifel, womit dieser seine Verfahrensrechte selbst wahrnehmen kann und nach Art. 314b Abs. 2 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB bzw. § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. In formeller Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass dem Kantonsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 450a ZGB volle Kognition zukommt. Die Angemessenheit des Entscheids der KESB kann somit überprüft werden. 5. Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung sowie bei Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt, weshalb das Gericht eine geheime Beratung durchführt. Das in dieser Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, nach § 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet. 6.1 Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplatzierung handelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die Anordnung einer Anstaltseinweisung gegenüber einem Kind setzt im Normalfall die gleichzeitige, formelle behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB voraus ( Bernhart Christoph , Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rn 239). Mit dieser Massnahme wird den Eltern das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes behördlich entzogen. Bei einer Anstaltseinweisung gegenüber dem Kind für längere oder unbestimmte Dauer ist dies unbedingt notwendig, ansonsten die Eltern die behördliche Massnahme jederzeit durchkreuzen könnten, indem sie das Kind kraft ihres Eltern-rechts aus der Anstalt zurückholen. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Beschluss der KESB vom 28. Januar 2013 somit nicht nur die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung angeordnet, sondern auch der Entzug der elterlichen Obhut. 6.2 Wird eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer Einrichtung fürsorgerisch untergebracht, beurteilt das Kantonsgericht in konstanter Praxis nicht nur, ob die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war, sondern auch, ob sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides aufrechterhalten werden kann. Diese Praxis kann ohne weiteres auf das Verfahren bei der Einrichtungsunterbringung von Kindern übertragen werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 314b Abs. 1 ZGB, wonach die Bestimmungen der FU sinngemäss anwendbar sind, wenn ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird. Anderseits ist die KESB (und im Beschwerdefall das Gericht) nach Art. 313 Abs. 1 ZGB verpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Somit ist zu prüfen, ob der angefochtene Obhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gerechtfertigt waren und zum aktuellen Zeitpunkt immer noch rechtens sind. Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die speziellen Voraussetzungen von Art. 426 ZGB müssen dabei jedoch nicht erfüllt sein. Die materiellen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung des Kindes finden sich somit in Art. 310 Abs. 1 ZGB, welcher die überwachte Erziehung und die Behandlung einer psychischen Störung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. d und e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 mit einschliesst ( Bernhart Christoph , a.a.O., Rn 239 f.; Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 360 - 456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, Vor Art. 426-439 Rn 7). 7.1. Analog zu den Verfahren betreffend FU ist somit vorweg zu prüfen, ob der Obhutsentzug und die Platzierung von A. im D. mit Eintrittsdatum vom 30. Januar 2013 gerechtfertigt war. 7.2 Das Kind ist den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs.1 ZGB). Die Gefährdung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Es ist unerheblich, welche Ursachen zur Gefährdung führen. Sie können in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder in der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2002, 5C.34/2002, E. 2a, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2002 S. 625, und Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2001, 5C.112/2001, E. 2a, in: FamPra.ch 2002 S. 405). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung der Obhut und Fremdplatzierung. 7.3 Die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtungsunterbringung gegenüber Minderjährigen sind somit weiter und zum Teil auch anders als jene bei volljährigen Personen. Massgeblich bei der Unterbringung des Kindes ist nicht die Art und der Schweregrad einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls ( Bernhart , a.a.o., Rn 240). Eine Gemeinsamkeit der FU bei Minderjährigen und derjenigen bei Erwachsenen besteht darin, dass in jedem Fall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten sind. Sind also verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die am schwersten wiegende Massnahme erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden darf ( Martin Stettler , Schweizerisches Privatrecht [SPR] Band III/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen. Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutzmassnahmen in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern ( Lustenberger , a.a.O., S. 37; Carlo Alberto Di Bisceglia , Die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308 und 310 ZGB und ihre einschränkende Wirkung auf die elterliche Gewalt, Diss. Basel 1979, S. 23). So setzt ein Obhutsentzug nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden ( Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 310 ZGB Rn 3). 7.4 Entsprechend dem unter E. 7.1 und 7.2 hiervor Gesagten sind für die Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung die Art und der Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls massgebend. Da es sich bei der Fremdplatzierung um eine sehr weitreichende Massnahme handelt, welche tief in die Interessen der Eltern, vor allem aber auch der Kinder eingreift, sind an das Ausmass der Gefährdung des Kindeswohls hohe Anforderungen zu stellen. 8.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Polizei Basel-Landschaft am 15. August 2012 bei der damaligen Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung einreichte, nachdem der Beschwerdeführer in einem Forum für Personen mit Asperger-Syndrom geschrieben hatte, er sei im Besitz von Sprengstoff und werde diesen an Fenstern und Türen anbringen und anzünden. Beim darauffolgenden Polizeieinsatz habe der Beschwerdeführer angegeben, es würde ihn reizen, durch Sprengen eines Benzinkanisters eine Explosion zu verursachen. Er sei in der Schule gemobbt worden, verlasse aus diesem Grund die Wohnung nicht mehr und sitze die ganze Zeit nur noch vor dem Computer. Vor Ort fand die Polizei diverse gewaltbesetzte, aggressive Online-Spiele. Die Mutter führte anlässlich der Anhörung vom 20. August 2012 vor der damaligen Vormundschaftsbehörde aus, der Beschwerdeführer sitze täglich mehr als 12 Stunden vor dem Computer und verbringe die Zeit mit Online-Spielen, aus diesem Grund habe er auch Augen- und Rückenschmerzen. Sie komme nicht mehr an ihn heran, er habe sich eingebunkert und wolle sich fesseln, falls ihn die Polizei oder die Vormundschaftsbehörde hole. Die Polizei Basel-Landschaft teilte der damaligen Vormundschaftsbehörde im Dezember 2012 mit, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2012 am Schalter gemeldet habe. Sie gab an, von ihrem Sohn seit Jahren bedroht, tätlich angegangen, beschimpft und beleidigt zu werden. Seit er die F. Schule in G. eigenmächtig abgebrochen habe, sei das Zusammenleben zwischen Mutter und Sohn noch schwieriger geworden. Er wolle, dass seine Mutter ihm in Deutschland eine Wohnung bezahle, dort wolle er seine Lebensmittel selber anbauen. Er habe ihr gedroht, sollte sie seinem Vorhaben im Weg stehen, werde er sie nachts mit heissem Wasser übergiessen. 8.2. Dem Gutachtensbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 28. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Lebenssituation, die zum damaligen Zeitpunkt durch permanentes Computerspielen, vollständigen sozialen Rückzug und keinerlei Teilnahme an sozialen Verpflichtungen gekennzeichnet gewesen sei, zufrieden geäussert und eine Veränderung für "unnötig" gehalten habe. Die Mutter des Beschwerdeführers fühle sich durch diesen in ihrer gemeinsamen Wohnung an den Rand gedrängt und in ihren eigenen Rechten massiv übergangen. Nach Einschätzung von Dr. med. H. leide der Beschwerdeführer an einer Fehlentwicklung, welche die Hauptkriterien für eine Persönlichkeitsstörung klar erfülle. Diese Persönlichkeitsstörung sei durch teilweise paranoide Elemente charakterisiert. Würde die momentane Situation unverändert bleiben, würde es zu schwierigen, auch körperlich aggressiven Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kommen. 8.3 Aufgrund der Tatsache, dass sich die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit seiner Erziehung und Betreuung überfordert gefühlt und sich schliesslich an die Polizei Basel-Landschaft gewandt hatte, um Unterstützung zu erhalten, war die verfügte Fremdplatzierung somit unumgänglich, zumal im privaten Umfeld des Beschwerdeführers als Alternative zur Wohnung seiner Mutter keine andere adäquaten Unterbringungslösungen bestanden hatte. Angesichts von A. s Eingenommenheit vom dauerhaften Computerspielen und seinem problematischen und bedrohlichen Verhalten seiner Mutter gegenüber, musste in dieser für ihn zweifellos schwierigen Lage mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten gerechnet werden. Es wäre mit A. s Wohl nicht zu vereinbaren gewesen, seine Obhut bei seiner Mutter zu belassen, welche nach eigenen Angaben nicht mehr über die nötigen Ressourcen und erfolgreiche erzieherische Strategien verfügt hatte. Die damalige Anordnung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung von A. sind deshalb zu Recht erfolgt. 9. Zu entscheiden bleibt, ob der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt ist. 9.1. Anlässlich der heutigen Kindsanhörung führt A. aus, sein Verhalten gegenüber seiner Mutter sei zu übertrieben dargestellt, er habe eine Woche bevor er in das D. gekommen sei, sein Verhalten in Bezug auf seine Mutter geändert. Sein Computerspielverhalten möchte er auch ändern, er wisse, dass er sehr viel spiele. Der Eintrag im Forum sei falsch verstanden worden, er habe das nicht ernst gemeint, wollte die Polizei fernhalten und habe fantasiert. Im D. würde er momentan jegliche Mitarbeit oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten verweigern. Er sei den ganzen Tag in seinem Zimmer, liege auf dem Bett und lese. Das Essen werde ihm auf das Zimmer gebracht. Er könne aufgrund seiner Verweigerungshaltung auch einen Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen, dazu müsste er seine Verweigerung aufgeben, wozu er jedoch nicht bereit sei. Er wisse nicht, was er noch verändern solle, er habe bereits alles getan. Im Rahmen der anschliessenden Parteiverhandlung führt die Mutter des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich immer zurückgezogen und habe gewollt, dass sie ihm gehorche. Es sei die Ausnahme gewesen, dass sie etwas in Ruhe erledigen konnte, ohne dass er sich gestört gefühlt habe. Ihr Sohn sei der Ansicht, er sei der Mann im Haus und "habe das Sagen". Sie sei sich nicht sicher, ob er sich ändern könne, eine sofortige Heimkehr würde wohl nicht gut gehen. 9.2. Die Beschwerdegegnerin macht anlässlich der heutigen Parteiverhandlung deutlich, dass sie eine Aufhebung der Fremdplatzierung und die Wiederherstellung der Obhut der Mutter zum gegenwärtigen Zeitpunkt als kontraproduktiv erachte. Der Beschwerdeführer habe seit dem Verlassen der F. Schule ausserordentlich wenig Motivation, Eigenverantwortung oder Durchhaltewillen gezeigt. Er habe keine Lehrstelle gefunden, habe keine IV-Abklärung eingeleitet und sich immer weiter aus der Realität entfernt. Es liege offensichtlich eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls vor. Das Ziel der Fremdplatzierung sei, Distanz zu der Mutter und den Computerspielen zu schaffen, eine ärztliche Abklärung durchzuführen und dem Beschwerdeführer dadurch Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 9.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt im Wesentlich fest, dass das D. kein geeigneter Ort darstelle. Es gleiche einer Haftanstalt und sei für die spezielle Situation des Beschwerdeführers nicht geeignet. Der Beschwerdeführer werde gut versorgt, dies sei unbestritten, die Massnahme sei jedoch nicht verhältnismässig und der Beschwerdeführer leide nicht an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Das D. sei für eine ärztliche Abklärung des Beschwerdeführers der falsche Ort, es könne nicht sein, dass dieser lediglich zum Zwecke einer Untersuchung in eine Einrichtung dieser Art eingewiesen werde. 9.4 Aus den Akten wie auch aus den Äusserungen der KESB und der Beigeladenen anlässlich der heutigen Verhandlung geht klar hervor, dass eine Gefährdung des Kindeswohls auch weiterhin besteht. Ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist bei der Unterbringung eines Kindes nicht erforderlich, da nicht die Art und der Schweregrad einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls massgebend ist (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Gefährdung des Beschwerdeführers zeichnet sich insbesondere durch eine beunruhigende Tendenz, andere oder die äusseren Umstände für das eigene Versagen verantwortlich zu machen, ab. Der Beschwerdeführer zeigt nur wenig Interesse an seiner beruflichen Zukunft und an den negativen Konsequenzen, welche sein Verhalten nach sich ziehen könnten. Zu Hause wird er nicht genügend gefördert, beaufsichtigt und zur Selbstverantwortung angeleitet, wobei es sehr wichtig erscheint, dass er lernt, die Verantwortung für sein eigenes Handeln und sein Leben zu übernehmen. Aufgrund seiner momentanen Verweigerungshaltung und seinem Mangel an Motivation ist eine sofortige Rückkehr nach Hause zu seiner Mutter nicht ratsam, zumal sein jetziges Verhalten, insbesondere auch anlässlich der heutigen Kindsanhörung, keine Anzeichen von Einsicht oder Veränderungsabsichten erkennen lässt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass er ernsthaft an einer Veränderung seiner momentanen Lebens-phase interessiert ist. Er führt heute aus, er könne nicht an ein Bewerbungsgespräch gehen, da er im D. sei und gerade "verweigere", er müsse seine Verweigerungshaltung aufgeben um an das Gespräch zu gehen und zu diesem Schritt sei er nicht bereit. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich bei einer Heimkehr innert kurzer Zeit die gleiche Situation wie vor der Fremdplatzierung einstellt, zumal die Mutter auch heute wieder ausführt, sie habe grosse Bedenken, dass sich ihr Sohn geändert habe und sie eine sofortige Heimkehr nicht befürworte. 9.5 Eine Rückplatzierung zur Mutter muss derzeit somit als kontraproduktiv angesehen werden, zumal weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Mutter aufgezeigt werden konnte, inwiefern sich eine erneute Eskalation zu Hause verhindern liesse. Aufgrund seiner Defizite ist der Beschwerdeführer auf eine intensive Betreuung angewiesen, womit offen bleiben kann, ob seine Verhaltensauffälligkeiten durch das Asperger-Syndrom bedingt sind oder nicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es wichtig, dem D. , welches den Beschwerdeführer sozialpädagogisch und psychiatrisch abklären wird, Gelegenheit zu geben, sowohl nachvollziehbar darzulegen, wie sich die Persönlichkeit und Entwicklung des Beschwerdeführers erklären lässt, welche Risiken für eine schwerwiegende Störung vorliegen, welche Risiken für eine Gefährdung der Öffentlichkeit bestehen, als auch Massnahmen zu treffen, um eine ungünstige Entwicklung zu unterbrechen (vgl. Bericht des D. vom 19. Februar 2013). Während der Dauer dieser Abklärungen kommt eine Aufhebung des Obhutsentzuges und der Fremdplatzierung nicht in Betracht. Nur so ist die Beendigung der professionellen medizinischen Abklärung und alsdann die Festlegung der pro futuro zu treffenden Massnahmen möglich. Wenn diese Resultate vorliegen, wird die Lage neu zu prüfen und die notwendigen Massnahmen zu treffen sein. Der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung müssen daher aufrechterhalten werden. 9.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich beim D. um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB handelt. Ziel der gegenwärtigen Massnahme ist nebst einer akuten Krisenbewältigung sowohl die psychiatrische wie auch die sozialpädagogische Abklärung des Beschwerdeführers und das Erarbeiten eines Konzepts, um eine ungünstige Entwicklung zu unterbrechen. Das Konzept des D. deckt genau dieses Angebot ab. Es handelt sich gemäss Konzept um eine Einrichtung der Krisenintervention für männliche Jugendliche in einer schweren, akuten Krise. Dazu bietet das D. eine intensive pädagogische Abklärung der aufgenommenen Jugendlichen und erarbeitet anschliessend Empfehlungen zur Bewältigung der Krise und der weiteren Entwicklung. Der Ort der Unterbringung des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden. 9.7 Zusammenfassend muss eine Gefährdung des Kindeswohls sowohl zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 28. Januar 2013 wie auch zum heutigen Zeitpunkt klar bejaht werden. Die KESB hat den Obhutsentzug sowie die Fremdplatzierung zu Recht als angemessene Massnahme zur Abwendung der Gefahr angesehen und beim D. handelt es sich eindeutig um eine geeignete Anstalt. Die Massnahme ist somit verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die unentgeltliche Prozessführung wird einer Partei gemäss § 22 Abs. 1 VPO dann bewilligt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei nach § 22 Abs. 2 VPO der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. 10.1 Daniela Migliazza, Advokatin in Aesch, ist als Kindsvertreterin gemäss Art. 314a bis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB für A. eingesetzt. Die Kosten des Verfahrensbeistandes und damit auch des Vertreters des Kindes sind Gerichtskosten ( Christoph Auer / Michèle Marti , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 449a N 25; vgl. auch Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Wird ein Verfahrensbeistand gemäss Art. 449a ZGB bezeichnet, so ist dessen Entschädigung möglichst aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu bezahlen ( Auer / Marti , a.a.O., Art. 449a N 25). Eine solche Regelung ist für das Kindesschutzverfahren jedoch nicht sachgerecht, ist das Kind doch in der Regel mittellos. Dementsprechend hält Art. 276 Abs. 1 ZGB fest, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Vater und Mutter sind persönlich, unter sich solidarisch und primär unterhaltspflichtig ( Peter Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 276 ZGB N 8). Zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern gehört auch der Rechtsschutz, wodurch bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden dürfen (BGE 127 I 202 E. 3d m.w.H.). Die Eltern sind mithin gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2011, 5A_617/2011, E. 5.3, m.w.H.). 10.2. Aus den Angaben und eingereichten Unterlagen der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'975'492.87 besitzt. Darunter befindet sich eine Liegenschaft in I. , eine Lebensversicherung, ein Motorfahrzeug, Wertschriften sowie ein Bankguthaben bei der J. Kantonalbank. Das Bankguthaben beläuft sich auf Fr. 16'963.67 und die Wertschriften weisen nach Angaben der Mutter einen Betrag von Fr. 49'889.-- auf. Im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten ist es unbeachtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers zur Zeit kein geregeltes Einkommen erzielt. Gestützt darauf ist somit die Bedürftigkeit der Beigeladenen nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'160.50 dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen aufgrund der Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu deren Lasten. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- sowie der Entschädigung für die Kindsvertreterin in der Höhe von Fr. 4'360.50 (bestehend aus 21.58 Stunden zum ausgewiesenen Ansatz von Fr. 180.-- sowie Auslagen und 8% MWSt) zusammen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'160.50 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen aufgrund der Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu deren Lasten. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin